Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der DIWA – Institut für Wasseranalytik GmbH (DIWA)
§ 1 Geltungsbereich/Betreiber

Diese AGB gelten für die Geschäftsbeziehungen mit der DIWA Institut für Wasseranalytik GmbH und den verbundenen Unternehmen der DIWA Gruppe, nachfolgend kurz DIWA genannt. Allen Lieferungen und Leistungen von DIWA in Erfüllung von Aufträgen, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DIWA. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle der DIWA erteilten Aufträge. Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Entgegennahme unserer Leistung, erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.

§ 2 Auftragsgegenstand/Leistungsbeschreibung

Der Leistungsumfang ist im jeweiligen Auftrag/Vertrag/Angebot und in den jeweiligen Anlagen zu diesem definiert. Änderungen des Auftragsumfanges bedürfen der Bestätigung von DIWA.

§ 3. Auftrag/Vertrag/Angebot

Der Auftraggeber beauftragt DIWA mit der Umsetzung der jeweils im Auftrag aufgeführten Gesamt- oder Einzelleistungen in dem/den durch ihn benannten Objekt/Objekten (Immobilien) laut Objektliste. Sollte der Auftraggeber im Auftrag von Dritten handeln (z.B. als Hausverwalter für den Eigentümer/WEG/Facility Manager), tritt der jeweilige Dritte dem Vertragsverhältnis gemeinschaftlich haftend bei. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf Anfrage, den Beitretenden in diesem Fall alle erforderlichen Daten (Name, Adresse) zu nennen.

§ 4 Laufzeit

Laufzeiten der Aufträge, werden individuell, je nach Vertrag und Leistung vereinbart. Das Rumpfjahr (Abschlussjahr) zählt hierbei nicht.
Laufzeitverträge (Intervallvereinbarungen) verlängern sich jeweils um ein weiteres Intervall (= 3 Jahre zum Jahresende), falls der Auftrag/Vertrag nicht mit einer Sechs-Monatsfrist zum Jahresende per Einschreiben gekündigt wird.
Bei Verwalterwechsel bleibt der Auftrag durch den Eigentümer/WEG bestehen und muss von dem durch den Eigentümer/der WEG neu beauftragten Verwalter weitergeführt werden.

§ 5 Labortechnische Untersuchung (Probenahme-Laboranalytik-Befund)

DIWA bietet in seinem Leistungsbereich Probenahme und laboranalytische Leistungen an. DIWA betreibt kein eigenes Labor, sondern arbeitet im Bereich der Laboranalytik mit akkreditierten Laboren zusammen.
Im Bereich der „rechtskonformen Umsetzung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)“ kommt zwischen dem Auftraggeber (USI) und einem nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditierten und von den jeweiligen Landesstellen notifizierten Labor, hinsichtlich der Probenahme, Analytik, Befunderstellung und -übermittlung, ein Direktvertrag zustande.
Vermittlung des Auftraggebers (UsI) zur Direktbeauftragung von Probenahme und Analytik an ein von der DAKKS akkreditiertes Labor.
Aktuell kommt ein Vertrag direkt mit der AGROLAB Labor GmbH, Dr. Pauling-Str. 3, 84079 Bruckberg (im Folgenden: Labor) zustande, welche insoweit durch die DIWA rechtsgeschäftlich vertreten wird. Die Abrechnung der diesbezüglichen Leistungen erfolgt gleichwohl zwischen Auftraggeber und DIWA, während das Labor seine Leistungen der DIWA in Rechnung stellt. Zu einer weitergehenden Vertretung ist die DIWA nicht berechtigt, insbesondere werden Verträge über weitergehende Leistungen ausschließlich zwischen Auftraggeber und DIWA geschlossen. Probenahme und Laboranalytik werden ausschließlich vom Labor direkt gelenkt. DIWA informiert im Vorfeld jeder Probenahme, mit welchem Labor der Auftrag für die bevorstehende Untersuchung zustande kommt. DIWA ist berechtigt, mehrere und verschiedene Labore innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit rechtsgeschäftlich zu vertreten. DIWA ist, mit zwei wöchigem Vorlauf frei in der Terminierung.

§ 6 Aufbewahrung von Prüfgut/Mängel und Beanstandungen/Verjährung

Nicht verwertbares Probenmaterial wird, sofern nicht anders vereinbart, vom Laborpartner nach Berichterstellung vernichtet. Eine weitergehende Lagerung als Rückstellprobe über diesen Zeitraum hinaus muss vertraglich geregelt werden und ist kostenpflichtig.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art, besonders hinsichtlich der Vollzähligkeit oder Güte der Waren und Dienstleistungen, sind spätestens 72 Stunden nach Empfang geltend zu machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei berechtigten Gütemängeln oder Fehlmengen wird kostenloser Ersatz geleistet.

§ 7 Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise sind in den jeweiligen Aufträgen, Anlagen zu den Aufträgen oder Angeboten festgelegt.
Leistungen, die über die in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungen hinausgehen, werden laut jeweils gültiger Preisliste extra berechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Erbringung der jeweiligen Leistung (Einzel- oder Gesamtleistung) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug, zu begleichen. DIWA ist berechtigt, nach erster kostenloser Mahnung für die zweite Mahnung Kosten in Höhe von 20 Euro als pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen und den fälligen Betrag mit acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ab dem Tag nachdem der Zahlungsverpflichtete durch die erste Mahnung unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde.

§ 8 Preisnachlässe/Rabattierungen

Individuelle Preisnachlässe und Rabattierungen können z.B. aufgrund von längeren Vertragslaufzeiten oder einer größeren Objektanzahl gewährt werden. Die Nachlässe werden bereits während der Vertragslaufzeit in Abzug gebracht. Sollte der Vertrag vom Auftraggeber nicht erfüllt werden, sind diese Abzüge an die DIWA nach Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zurückzuführen.

§ 9 Vertragsschluss

Die Darstellung der angebotenen Leistungen, stellt ohne Angebotsannahme durch DIWA, kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Anzeige unserer Leistungen dar. Nach der Unterschrift des Auftraggebers, wird ein verbindlicher Auftrag an die DIWA abgegeben. Der Auftrag wird durch DIWA per Unterschrift und schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Nach Auftragsannahme werden wir mit der Durchführung aller in Auftrag gegebenen Leistungen beginnen.

§ 10 Lieferung/Teillieferungen/Bearbeitungszeiträume

Nach Auftragsannahme bleiben die Liefermöglichkeiten und Abwicklungszeiträume der DIWA vorbehalten. DIWA ist zu Teillieferungen (Einzelleistungen) berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. DIWA kann nicht die Einhaltung von Bearbeitungszeiträumen garantieren, verpflichtet sich jedoch gleichwohl, zugesagte Bearbeitungszeiträume nach Möglichkeit nicht zu überschreiten. Bei Überschreiten der vereinbarten Bearbeitungszeiträume kann kein Schadenersatz von DIWA in Anspruch genommen werden.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. DIWA Produkt – Lieferverträge) durch zeitlich unbegrenzte Kauf- und Lieferverträge kann der vereinbarte Lieferzeitraum von der DIWA um +/- 90 Tage über- und/oder unterschritten werden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

DIWA bleibt bis zum vollständigen Ausgleich seiner Rechnungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, der Eigentümer der gelieferten Waren, Produkte, Analysen und Gutachten. Diese dürfen vor vollständiger Bezahlung nur mit Erlaubnis der DIWA verwertet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Auftragswertes berechnet werden.

§ 12 Vervielfältigungen, Geheimhaltung, Veröffentlichung

DIWA behält an den erbrachten Leistungen, soweit diese hierfür geeignet sind, das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte/Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten, nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den diese vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Prüfberichten, Prüfergebnissen und geschützten Dienstleistungsmarken von DIWA zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von DIWA. Die Prüfergebnisse sowie die daraus resultierenden Berichte, Zeugnisse oder Gutachten von DIWA und deren Partnern, gehen mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung in das Eigentum des Auftraggebers über und werden darüber hinaus nicht an Dritte weitergegeben, außer auf besonderen Wunsch des Auftraggebers. Ausgenommen davon ist die Veröffentlichung anonymisierter Daten im Rahmen von Veröffentlichungen (Vorträge, Poster usw.), die sich DIWA vorbehält.

§ 13 Haftung

Für Sach- oder Rechtsmängel leistet die DIWA nach ihrer Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung nach seiner Wahl hinsichtlich des Einzelvertrags, in der die Leistungsstörung auftrat, zu mindern oder zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten. Das Recht auf Schadensersatz bestimmt sich nach Maßgabe von § 10 Abs. 2.Der Haftungstatbestand für Schadens- und Aufwendungsersatzfolgt aus den gesetzlichen Regelungen. Allerdings haftet die DIWA bei jeder Art von Pflichtverletzung (vorvertraglich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die bzw. der ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Davon abweichend hat die DIWA bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Vertragspflicht, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet (wesentliche Vertragspflicht), jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Weiter distanziert sich DIWA von allen mit ihren Dienstleistungen und Produkten vom Auftraggeber getätigten Verwendungsabsichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DIWA von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der DIWA oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Ausgenommen hiervon sind wie im § 309 7 BGB genannte Fälle sowie Ansprüche, die auf der Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Bei Inanspruchnahme von Dritten, z.B. Partnerunternehmen, ist die Haftung von DIWA grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 14 Datenschutz/Datenspeicherung

Die DIWA verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt streng nach den Richtlinien der DSGVO. Die Daten des Auftraggebers werden von DIWA zum Zwecke des Vertragsabschlusses, dessen Durchführung oder Beendigung verwendet. Soweit erforderlich, ist DIWA berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an externe Dienstleister weiterzugeben. Im Übrigen werden personenbezogene Daten nur zur Verfolgung eigener geschäftlicher Interessen, zur Beratung und Betreuung des Auftraggebers sowie für Werbung per Post und per E-Mail verwendet. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, der Verwendung seiner Daten für Werbung per Post, E-Mail sowie für die weiteren oben genannten Zwecke jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Die entsprechende Mitteilung ist zu richten an:

DIWA Institut für Wasseranalytik GmbH
Sebastian-Tiefenthaler-Str. 14
D-83101 Rohrdorf
Telefon: +49 8031 58164-0
E-Mail: info@diwa-gruppe.de

Die vollständige Datenschutzerklärung der DIWA kann jederzeit in den Räumlichkeiten in der o.g. Firmenzentrale eingesehen werden und wird dem Auftraggeber auf Anforderung in Papierform zusätzlich zur Verfügung gestellt.

§ 15 Sonstiges

Alle Mitteilungen sind ausschließlich schriftlich an den jeweiligen Geschäftssitz der DIWA Institut für Wasseranalytik GmbH zu richten.

§ 16 Gerichtsstand/Salvatorische Klausel/Schlussbestimmung

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt für alle sich aus diesem oder zusammen mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche, als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der DIWA (Rohrdorf). Örtlich und sachlich zuständig sind somit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht, ausschließlich deutsches Recht. Zwischen den Vertragsparteien gelten – vorbehaltlich anders lautender individualvertraglicher Vereinbarungen – ausschließlich diese AGB. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der DIWA keine Geltung. DIWA behält sich die Änderung dieser AGB, soweit aus wichtigen betrieblichen Gründen oder von Gesetzes wegen notwendig vor. Die geänderten AGB dürfen den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. In Zweifelsfällen treffen die Parteien eine den beiderseitigen Interessen entsprechende, ergänzende, individualvertragliche Vereinbarung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke. Ausgenommen von der Änderungsbefugnis sind wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere die jeweiligen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber durch die DIWA mindestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht.llgemeine Geschäftsbedingungen

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